Satzung

SATZUNG VON EURORAI
SATZUNG VON EURORAI
SATZUNG
DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION DER REGIONALEN EXTERNEN INSTITUTIONEN ZUR KONTROLLE DES ÖFFENTLICHEN FINANZWESENS
Zuletzt geändert am 9. 10.2001
I. Ziele und Grundsätze
Artikel 1 – Ziele –
Die Europäische Organisation der Regionalen Externen Institutionen zur Kontrolle des Öffentlichen Finanzwesens (EURORAI) setzt sich zum Ziel,
1. die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Rechnungskontrollinstitutionen auf den verschiedenen Gebieten ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und zu fördern,
2. den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens zu fördern,
3. ihre Mitglieder ständig über die Gesetzgebung, Organisation und das Funktionieren der verschiedenen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens zu informieren,
4. Untersuchungen zu den Problemen der Finanzkontrolle zu fördern,
5. die Organisation von Austauschprogrammen und Fortbildungskursen für Bedienstete der Mitglieder von EURORAI zu ermöglichen und
6. eine geeignete Definition der in jedem Land benutzten Terminologien auszuarbeiten, die es erlaubt, eine Annäherung der Kontrollmethoden zu ermöglichen.
Artikel 2 – Grundsätze –
EURORAI lässt sich von folgenden Grundsätzen leiten:
1. Gleichheit aller regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens, die Mitglied von EURORAI sind,
2. Recht des freien Beitritts oder Austritts,
3. Achtung der gesetzlichen Bestimmungen, denen die einzelnen Rechnungskontrollinstitutionen unterliegen.
II. Zusammensetzung
Artikel 3 – Mitglieder –
1. Berechtigt zur Mitgliedschaft in EURORAI sind die regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der europäischen Staaten.
2. Bedingungen für die Aufnahme einer Rechnungskontrollinstitution sind die Annahme der vorliegenden Satzung und die Bestätigung durch das Präsidium. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung von der Aufnahme des neuen Mitglieds bestätigend Kenntnis.
3. Der Austritt aus EURORAI erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium.
4. Das Präsidium kann andere Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen und die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten Sitzung von der Aufnahme der assoziierten Mitglieder bestätigend Kenntnis.
5. Das Präsidium kann andere Institutionen und Vereinigungen, welche sich mit der öffentlichen Finanzkontrolle beschäftigen, als Beobachter zulassen, die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen und die in diesem Zusammenhang als notwendig erachteten Übereinkommen abschließen. Die Mitgliederversammlung wird hierüber unterrichtet und nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu den abgeschlossenen Übereinkommen Stellung.
III. Aufbau
Artikel 4 – Organe –
Organe von EURORAI sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. das Präsidium,
c. das Generalsekretariat.
IV. Die Mitgliederversammlung
Artikel 5 – Zusammensetzung –
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Präsidenten der regionalen externen Rechnungskontrollinstitutionen, die Mitglieder von EURORAI sind, oder aus deren Vertretern zusammen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Artikel 6 – Versammlungen –
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre auf Einladung des Präsidiums zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Präsidiums, die auch auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder von EURORAI erfolgt, satzungsgemäß zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der jeweilige Präsident von EURORAI.
4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in seiner nächsten Sitzung erstellt.
Artikel 7 – Abstimmung und Stimmrecht –
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikel 8 B.1.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Ein Stimmrecht besteht nicht, wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand ist.
Artikel 8 – Befugnisse –
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von EURORAI.
A. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,
1. die zum Erreichen der Ziele von EURORAI notwendigen Richtlinien festzulegen,
2. über die Tätigkeitsberichte der anderen Organe von EURORAI zu beraten,
3. über die von einem oder mehreren Mitgliedern oder durch das Präsidium eingebrachten Anträge zu befinden,
4.
a. den Haushalt von EURORAI für den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung zu bewilligen,
b. die Höhe der Beitragszahlungen der Mitglieder und assoziierten Mitglieder entsprechend Artikel 14 zu bestimmen,
c. die Haushaltsrechnung von EURORAI zu billigen,
5. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Aufgaben festzulegen,
6. die vier weiteren Mitglieder des Präsidiums zu wählen und,
7. den Ort der nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
B. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,
1. die Satzung auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss zu ändern,
2. der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben,
3. die Auflösung, Verschmelzung oder Aufnahme der Vereinigung gemäß den Bestimmungen des Artikel 19 zu beschließen,
4. notwendig gewordene außerordentliche Beitragszahlungen auf Vorschlag des Präsidiums festzulegen; außerordentliche Beiträge können nicht mehr als zwanzig Prozent der ordentlichen Beiträge betragen,
5. und alle weiteren Angelegenheiten zu behandeln, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtfertigen.
V. Das Präsidium
Artikel 9 – Zusammensetzung –
1. Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar:
a. drei Mitgliedern kraft Amtes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden:
b. vier Mitgliedern aus dem Kreis der Präsidenten der anderen regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens, welche Mitglied von EURORAI sind; diese werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Um eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, soll die Wahl dieser vier Mitglieder so erfolgen, dass sie den verschiedenen Finanzkontrollsystemen und der Anzahl der Mitgliedsinstitutionen innerhalb eines Mitgliedsstaates Rechnung trägt.
Wenn die Zahl der Kandidaten die Anzahl der neu zu besetzenden Ämter übersteigt, findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.
Wenn am Ende des ersten Wahlgangs einer der vier meistgewählten Kandidaten nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erhalten hat, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, nach dessen Beendigung die vier Kandidaten gewählt sind,die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Kein Mitgliedsstaat darf mehr als ein Mitglied im Präsidium haben. Dies gilt nicht für den Generalsekretär.
2.
a. Der Generalsekretär kann zu seiner Entlastung ein Mitglied seiner Institution der regionalen externen Finanzkontrolle im Einzelfall mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsidiumsmitglied bevollmächtigen.
b. Für die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden Stellvertreter gewählt, die, vorbehaltlich Artikel 11, Präsidiumsmitglieder in der Ausübung ihrer Aufgaben vertreten können. Als stellvertretende Präsidiumsmitglieder sollen nur Mitglieder einer regionalen Institution der externen Finanzkontrolle gewählt werden, die dem Mitgliedsstaat des Vertretenen angehört.
c. Stellvertreter werden zugleich als Ersatzmitglied für den Fall des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtszeit des Präsidiums gewählt. Davon ausgenommen ist der Präsident, welcher je nach Beschluss des Präsidiums entweder durch seinen Nachfolger an der Spitze der Institution, die den letzten ordentlichen Kongress ausgerichtet hat, ersetzt wird oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden von EURORAI.
3. Die Amtszeit des Präsidiums beginnt nach Abschluss jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig.
5. Das Präsidium tagt mindestens einmal jährlich.
6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Präsidiums.
Artikel 10 – Befugnisse und Aufgaben –
Dem Präsidium obliegt es,
1. die Einhaltung der Satzung von EURORAI zu überwachen,
2. nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien die für die Aufgabenerfüllung von EURORAI notwendigen Beschlüsse zu fassen,
3. den Entwurf des Haushaltsplans zu billigen und der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zu unterbreiten,
4. dem Generalsekretariat Richtlinien für die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses zum Zwecke der Kontrolle durch zwei Rechnungsprüfer vorzugeben,
5. jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht von EURORAI zu unterbreiten,
6. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, deren auf den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen begrenzte Aufgaben festzulegen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und
7. die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 11 – Der Präsident –
Der Präsident vertritt EURORAI nach außen. Er kann sich hierbei von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
VI. Das Generalsekretariat
Artikel 12 – Sitz und Organisation –
Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz der Organisation befindet, ist mit der Führung des Generalsekretariats betraut; ihr Leiter ist der Generalsekretär von EURORAI.
Artikel 13 – Befugnisse und Aufgaben –
Dem Generalsekretariat obliegt es,
1. die Sitzungen des Präsidiums vorzubereiten,
2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums auszuführen,
3. den Entwurf des Haushaltsplans zu erarbeiten und dem Präsidium vorzulegen,
4. die Mitgliedsbeiträge einzuziehen sowie die Konten und Kassen der Vereinigung in Übereinstimmung mit dem verabschiedeten Haushaltsplan zu verwalten,
5. dem Präsidium jährlich die Haushaltsrechnung und einen finanziellen Rechenschaftsbericht vorzulegen,
6. den Haushaltsplan auszuführen und die Bücher von EURORAI zu führen und
7. die ihm von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
VII. Finanzvorschriften
Artikel 14 – Finanzvorschriften –
1. Die anfallenden Kosten von EURORAI werden wie folgt gedeckt:
a. durch die nach Artikel 8 festgesetzten Beiträge der Mitglieder und assoziierten Mitglieder; der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig,
b. durch Zuschüsse, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen seitens regionaler, nationaler oder internationaler juristischer oder natürlicher Personen,
c. durch Erlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und aus anderen Tätigkeiten von EURORAI,
d. durch sonstige vom Präsidium gebilligte Einnahmen.
2. Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz von EURORAI befindet, stellt Personal und Büroräume zur Führung des Generalsekretariats zur Verfügung und trägt die Kosten dafür.
3. Der Haushalt von EURORAI deckt die Kosten des Sprachendienstes.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt aus dem Kreis der Mitglieder von EURORAI zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresrechnung.
VIII. Schlussbestimmungen
Artikel 15 – Sitz und Rechtsstatut der Organisation –
1. Der Sitz der Organisation befindet sich am Sitz der Sindicatura de Comptes der Generalitat Valenciana in Valencia.
2. EURORAI wird gemäß dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz hat, errichtet. Für sie gelten diese Satzung und die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen.
Artikel 16 – Ausführungsbestimmung zu Artikel 3 des Gesetzes 191/1964 vom 24. Dezember des Königreichs Spanien –
Zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmung des Artikel 3 des Gesetzes 191/1964 vom 24. Dezember, welches die spanischen Vereinigungen regelt, wird folgendes bestimmt:
1. Der territoriale Umfang der Vereinigung beschränkt sich auf Europa,
2. Das jährliche Haushaltslimit beträgt 75.000 Euro,
3. Der Vereinigung mangelt es an Gründungsvermögen,
4. Den Mitgliedern werden die in der Satzung bestimmten Befugnisse und Aufgaben obliegen.
Artikel 17 – Verlust der Mitgliedschaft –
Bei Rückstand von zwei oder mehr Jahren in den Beitragszahlungen kann das Präsidium die die Beiträge schuldende Institution von der Mitgliedschaft ausschließen oder ihre Mitgliedsrechte solange aufheben, bis sie den ausstehenden Beitragszahlungen nachkommt.
Artikel 18 – Amtssprachen –
1. Die Amtssprachen von EURORAI sind Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch.
2. Das Präsidium legt die Arbeitssprachen in den Ausschüssen, Seminaren und Arbeitsgruppen sowie für die vorgesehenen Veröffentlichungen und den innerorganisatorischen Schriftverkehr von EURORAI fest.
Artikel 19 – Auflösung von EURORAI –
Bei der Auflösung, die nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz von EURORAI befindet, verfahren.
IX. Kongress
Artikel 20 – Kongress –
1. Das Präsidium soll mindestens alle drei Jahre in Verbindung mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kongress einberufen, der sich einem Thema widmen soll, das mit den Zielsetzungen von EURORAI in Zusammenhang steht.
2. Organisation und Kosten des Kongresses werden von EURORAI und der Rechnungskontrollinstitution der Region getragen, in der die Veranstaltung gemäß Beschluss des Präsidiums in Übereinkunft mit der organisierenden Institution stattfindet. Das Generalsekretariat von EURORAI kann der für die Organisation verantwortlichen Institution bei den Vorbereitungen behilflich sein.